Das Erstgespräch
In einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, mir Ihre aktuelle Lebens- und Belastungssituation zu schildern. Mir ist dabei wichtig, dass Sie von Anfang eine Atmosphäre vorfinden, in der Sie sich gut aufgehoben fühlen. Sie können mit mir Ihre Ziele oder Veränderungs-Wünsche besprechen und Sie erhalten einen ersten Eindruck davon, wie ich arbeite. Gemeinsam lernen wir uns kennen und wir können so herausfinden, ob eine Zusammenarbeit für Sie und mich stimmig ist. Darüber hinaus klären wir wichtige Rahmenbedingungen wie die Häufigkeit der Sitzungen, die mögliche Dauer der Therapie und die Zahlungsmodalitäten.
Das Erstgespräch dauert 50 Minuten und kostet 90 Euro.
Honorar
Mein Honorar für eine therapeutische Einheit (50 Minuten) beträgt 90 Euro. Kostenzuschüsse sind von den meisten allgemeinen Kassen nicht möglich, da die therapeutische Ausbildung im Status unter Supervision meist nicht gefördert wird. Allerdings gibt es vereinzelt Kassen, die eine Kostenübernahme trotzdem unterstützen (z. B. KFG oder private Versicherungen). Bitte klären Sie dies mit Ihrer Versicherung.
Online-Psychotherapie & mobile Psychotherapie
Grundsätzlich macht es Sinn, dass eine Psychotherapie in einer Praxis stattfindet. Da Lebensrealitäten aber sehr herausfordernd sein können, biete ich nach individueller Einschätzung und Absprache Psychotherapie auch online oder mobil in Form von Hausbesuchen an.
Für einen Hausbesuch wird vorab eine Anfahrtspauschale oder Kilometergeld vereinbart.
Absageregelung
Bitte sagen Sie mir einen mit mir vereinbarten Termin spätestens 24h vorher telefonisch oder per Mail ab. Bei einer kurzfristigeren Absage oder einem Nichterscheinen wird der volle Honorarbetrag in Rechnung gestellt, da ich so kurzfristig abgesagte Termine nicht mehr nachbesetzen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verschwiegenheitspflicht
Damit eine Therapie erfolgreich ist, braucht es einen sicheren Raum. Die Grundlage dazu bildet die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 15 PthG). Alles worüber wir reden, bleibt unter uns. Es darf auch gegenüber Familienangehörigen und Arbeitgebern keine Auskunft gegeben werden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Klienten und Klientinnen aufgehoben werden. Ausnahmen betreffen nur akute Selbst- und Fremdgefährdung.